Vereinssatzung SV Georgsheil
§ 1
Der am 15.04.1966 gegründete Verein hat den Namen „ Sportverein Georgsheil “. Er
hat seinen Sitz in der Gemeinde Südbrookmerland. Er ist unter Nr. 233 in das
Register des Amtsgerichtes eingetragen. Das Vereinsjahr läuft vom 1. Januar bis 31.
Dezember. Die Farben des Vereins sind schwarz - weiß.
§ 2
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Fußball-, Leichtathletik-, Tennis-,
Volleyball- und Turnsports sowie weiterer im Verein angebotener Sportarten. Er wird
insbesondere erfüllt durch - Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und
Spielübungen. - Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen. -
Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenverordnung, und zwar durch
die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der
Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4
Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden
sie zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Die Ansammlung des
Zweckvermögens ist erforderlich, um für die Zwecke des Vereins notwendige
Baulichkeiten zu schaffen bzw. die vorhandene Spielanlage zu verbessern.
§ 5
Der Verein gehört dem Niedersächsischen Fußballverband e.V. und weiteren
Verbänden als Mitglied an und ist den Satzungen dieser Verbände unterworfen.
§ 6
Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jeder Frau werden. Der Verein besteht
aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als
ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht
haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung
unter Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht
ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 7
Jede Person, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, kann Mitglied werden. Der
Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist unter Angabe von Name und Vornamen, Beruf,
Alter und Wohnung schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift
des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer
evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den
Bestimmungen dieser Satzung.
§ 8
Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung
und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und
passive Wahlrecht. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglichen Betrages befreit.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 9
Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und kann vierteljährlich oder jährlich
bezahlt werden. Die Mitgliederbeiträge setzt die Jahreshauptversammlung fest. Der
Vorstand kann auf Antrag Betragserleichterung gewähren.
§ 10
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus
dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des
laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an
den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres
unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Ein Mitglied kann nach
vorheriger Anhörung von dem Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: 1.
wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von
Anordnungen der Vereinsleitung, 2. wegen Nichtzahlung von sechs
Monatsbeiträgen, trotz Aufforderung, 3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die
Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens, 4. wegen unehrenhafter
Handlungen. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die
Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das Mitglied für
alle Verpflichtungen haftbar.
§ 11
Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des
Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des
Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.
§ 12
Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Der Vorstand besteht
aus dem ersten, dem zweiten und dritten Vorsitzenden sowie aus dem Kassenwart
und Schriftführer. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2
Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. In ungeraden Jahren werden der
1.und 3.Vorsitzende sowie der Schriftführer gewählt. In geraden Jahren werden der
2. Vorsitzende, der Kassenwart sowie die Rechnungsprüfer und der Ältestenrat
gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder Rechnungsprüfer während des
Geschäftsjahres aus irgendwelchen Gründen aus, so kann der Vorstand bis zur
nächsten Jahreshauptversammlung einen Ersatzmann bestimmen. Der erste und
zweite Vorsitzende sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann
für die Wahrnehmung der Vereinsinteressen vor Gericht einen geeigneten Vertreter
beauftragen. Der Vorstandschaft obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung
sämtlicher Vereinsgeschäfte im Benehmen mit den ständigen Ausschüssen. Der
Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über den Ausschluss von Mitgliedern
entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss, ebenso über
Einzelanschaffungen, die den Betrag von 500 Euro überschreiten. Bei
Einzelanschaffungen bis 500 Euro entscheidet der 1. Vorsitzende mit dem
Kassenwart gemeinsam.
§ 13
Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im 2. Quartal des Geschäftsjahres
statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden durch
öffentliche Bekanntmachung in der Tageszeitung erfolgen. Die Tagesordnung ist
ebenfalls mindestens 14 Tage vor Durchführung der Versammlung durch Aushang
im Vereinskasten bekannt zu machen. Folgende Punkte unterliegen der
Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung:
1. Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
2. Wahl des Vorstandes, des Ältestenrates und der Rechnungsprüfer,
3. Satzungsänderungen mit Ausnahme des § 3,
4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
5. Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden,
6. Anträge ordentlicher Mitglieder,
7. Auflösung des Vereins.
§ 14
Anträge ordentlicher Mitglieder an die Jahreshauptversammlung müssen mindestens
14 Tage vor dem Stattfinden schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
§ 15
Jedes in der Jahreshauptversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes
Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Alle
Beschlüsse der Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst,
soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Leitung der Versammlung obliegt
dem 1. Vorsitzenden; er entscheidet bei Stimmengleichheit. Über die Verhandlungen
und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Bericht aufzunehmen, der von
dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 16
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Tagesordnung darf keine Punkte
umfassen, die der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.
§ 17
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle
einberufen; er muss es tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen
entsprechenden Antrag stellen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem
Stattfinden durch öffentliche Bekanntmachung in der Tageszeitung erfolgen. Die
Tagesordnung ist ebenfalls mindestens 14 Tage vor Durchführung der Versammlung
durch Aushang im Vereinskasten bekannt zu machen.
§ 18
Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden
Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der
Jahreshauptversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem
Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des
Vorstandes. Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand
zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu
bestimmen.
§ 19
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt,
folgende Strafen gegen Mitglieder zu verhängen:
1. Verweis
2. Geldstrafe bis zu 50 Euro
3. Disqualifikation bis zu einem Jahr,
4. ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der
Sportanlagen,
5. Ausschluss aus dem Verein. Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief
zuzustellen.
§ 20
Der Ältestenrat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird von der
Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist zuständig
als Berufungsinstanz gemäß § 10.
§ 21
Die von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre zu wählenden zwei
Rechnungsprüfer, die einmalige Wiederwahl für zwei Jahre ist möglich, haben das
Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, die Kasse mit allen
ihren Unterlagen einmal jährlich zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung dem
Vorstand und der Jahreshauptversammlung schriftlich zu berichten. Bei den
Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen
§ 22
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb
entstandenen Gefahren für Sachverluste.
§ 23
Sinkt die Mitgliederzahl unter 12 Personen herab oder ist der Verein außerstande,
seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung des Vereins
beschließen. Die Auflösung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von einem Monat schriftlich
einzuladen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das bestehende Vermögen an die politische Gemeinde Südbrookmerland, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwenden
muss.